22.09.2023 – “Wie formuliere ich eine Strafanzeige”

Das Telefon klingelt. Über eine Stunde habe ich mit einer Person aus dem Hochtaunus telefoniert, die stellvertretend für einen ganzen Haufen Weidetierbesitzer aus dem Umland u.a. einmal über Erfahrungen und Umgang mit Strafanzeigen sprechen wollte. Daraus wurde dann ein mehr als einstündiges Gespräch mit vielen neuen Erkenntnissen rund um bestimmte Vereine und zwei ganz bestimmte Personen. Die Frage war: “wie geht man am besten vor, wenn man eine Strafanzeige ‘machen’ möchte?”

Wichtig: das hier ist keine rechtliche Beratung, sondern meine persönliche Erfahrung. Ich weise auch darauf hin, dass unter keinen Umständen Strafanzeigen aus Spass ausgestellt werden sollten, oder wenn sie offensichtlich oder wider besseres Wissen unbegründet sind (§ 164 StGB). Die Behörden haben genug zu tun, man muss sie nicht noch zumüllen.

Meine persönliche Empfehlung:

  • spart Euch den Gang zur Polizei. Dort erzählt man dann häufig einem eher gelangweilten Polizisten seine meist emotionale Geschichte, die er weder hören will und die so emotional auch nichts zu Sache tut. Zudem wird häufig das, was einem persönlich als wichtig erscheint, abgekürzt, anders formuliert und man hat zumindest den Eindruck, dass bei der Staatsanwaltschaft nicht das ankommt, was man vermitteln will.
  • Wendet Euch direkt an die Staatsanwaltschaft. Die zuständige Staatsanwaltschaft anzuschreiben hilft, Zeit und Aufwand in den Behörden zu sparen und beschleunigt alles u.U. ein wenig. Klappt das nicht, ist das nicht schlimm, die Staatsanwaltschaft leitet es an die zuständige StA weiter. Generell kann man sagen: es ist die Staatsanwaltschaft zuständig, wo die Tat begangen wurde.

    Habe ich also im Internet von zu Hause bspw. auf Facebook eine Beleidigung ausgesprochen, ist die Staatsanwaltschaft meines Heimatortes zuständig, bspw. Siegen. Beleidige ich jemanden in der Fussgängerzone von Köln, ist Köln zuständig.
  • “Strafanzeige” ist nicht gleich “Strafanzeige”. Es gibt Offizialdelikte und Antragsdelikte. Heisst: es gibt Delikte, bei denen MUSS der Staat tätig werden, wenn er davon Kenntnis erlangt, es gibt Delikte, bei denen wird der Staat nur tätig, wenn dies beantragt wird.

    Ein Hausfriedensbruch wäre bspw. ein Antragsdelikt. Läuft jemand auf Deinem Grundstück rum, und Du erstattest “nur” eine StrafANZEIGE, wird letztlich gar nichts passieren. Wichtig ist, hier auch den sog. “StrafANTRAG” zu stellen. Das heisst, dass Du beantragst, dass die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall tätig wird, egal, ob sie ein Offizial- oder Antragsdelikt erkennt. Das ist wirklich wichtig, sonst passiert nichts!
  • Nicht vergessen: in dem Moment, wo die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren starten sollte, wird (wenn zutreffend) sie Klage vor dem Gericht erheben. Das heisst: der Staat ist Kläger, nicht Du selbst! Das bedeutet leider auch, das Du in den allermeisten Fällen nicht mehr mitbekommst, was aus Deiner Strafanzeige geworden ist. In den meisten Fällen erhältst Du eine Information darüber, dass sie eingestellt wurde und wirst dann u. U. auf die Zivilklage verwiesen. Aber (mal rumgesponnen) selbst wenn der Täter zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, wirst Du das nicht unbedingt erfahren (es sei denn, Du würdest als Zeuge geladen, aber das ist ein anderes Thema).
  • Eine Strafanzeige /-antrag zu stellen kostet nichts.

Auf Anraten eines Strafrechtlers gehe ich wie folgt vor: Anschreiben an die (hoffentlich) zuständige Staatsanwaltschaft, mit folgender Einleitung:

Strafanzeige und Strafantrag gegen (Name)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihnen von nachstehenden Sachverhalten Kenntnis geben, mit der Bitte um Bewertung auf möglichen strafrechtlichen Gehalt. Soweit erforderlich stelle ich hiermit unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten Strafantrag.

Sollten weitere Informationen benötigt werden, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.

Beschuldigte(r) ist:

Das führt dazu, dass die im Dokument vorkommenden Schilderungen a) auf strafrechtlichen Gehalt geprüft werden, b) dass Du dies zur Anzeige bringst und c) dass auch bei einem Antragsdelikt eine Strafverfolgung erfolgt.

Der Rest des Schreibens wird bitte sachlich und neutral geschrieben. Keine Vorverurteilung!!!! Das kann nach hinten losgehen oder zumindest keinen guten Eindruck machen.

“Er schlug mir mit dem Ast von hinten auf den Kopf”

nicht

“Dann holte er weit aus und unter einem animalischen Gebrüll stürzte er sich mit einem armdicken Ast auf mich, wobei ich seine Alkoholfahne riechen konnte. Dies stellt eine Straftat nach § 224 StGB dar, wie sie hoffentlich wissen werden.”

Detailliert schildern, bei den wichtigsten Fakten bleiben, ggf. Zeugen benennen, Kontaktdaten für mögliche Rückfragen angeben, Unterschrift drunter, ab in die Post.

Dann kann es dauern. Viel Glück!