2024.06.20 – “Einstellung” des Verfahrens gegen den Wolfspädagogen – eine Klarstellung (German only)

Zuerst: dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung zu dem Fall.

Zur Geschichte.

Herr Frost äusserte sich wie folgt (von vielen Seiten per Video dokumentiert):

„Es gibt auch schlimme Zeiten (…) im Bereich des Krieges, was wir anderen Menschen, anderen Bevölkerungsgruppen angetan haben, es ist aber nichts, was schlimmer ist, was wir den Wölfen angetan haben.“

Thomas Frost wurde von mir (und anderen) angezeigt wegen des Verdachts der Volksverhetzung nach § 130 StGB und dem Verdacht der Verunglimpfung des Andenkens verstorbener. Nachzulesen HIER.

Den Paragraph der Volksverhetzung kann man HIER nachlesen.

Es gab ein Feedback der Staatsanwaltschaft dazu – HIER. Ich bin davon ausgegangen, dass entsprechend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Herr Frost wird in seiner Aussage weder deutlich, um welchen Krieg es sich handeln könnte, noch bezieht er sich auf eine bestimmte Volksgruppe. Für mich ergibt sich daraus – genauso wie für die Staatsanwaltschaft Schwerin – “irgendein Krieg”, während dessen man “irgendeiner Volksgruppe” irgendwas angetan haben könnte. In meiner Klage bezog ich mich stellvertretend auf den Holocaust, denn wenn irgendein Krieg, also somit jeder Krieg, gemeint sein kann, dann auch der zweite Weltkrieg. Und ich bin der Meinung, dass es zumindest seitens der Deutschen (er sagte ja, “wir”, damit impliziere ich “die Deutschen”) kaum etwas Schlimmeres gegeben hat, als die Shoah.

Wer also meint, dass das, was den Wölfen angetan wurde (was auch immer das gewesen sein soll), schlimmer war als irgendwelchen Menschen in irgendeinem Krieg, der macht sich – nach meinem Empfinden – über die Toten lustig. Daher habe ich hilfsweise auch Strafantrag gegen § 189 StGB gestellt.

Ich bin NICHT davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft sich aufgrund meines Strafantrages NUR und AUSSCHLIESSLICH auf den Holocaust und die Juden beziehen würde, weil mein Strafantrag sich explizit auf Absatz 3 des § 130 StGB bezog (-> jeder Krieg, dann auch Zweiter Weltkrieg, dann auch “die Juden”). Ich bin davon ausgegangen, dass die StA den Inhalt der Aussage des Herrn Frost prüft, und wenn nicht nach Absatz 3, dann nach Absatz 1 des § 130 StGB ein Verfahren eröffnet, denn ZUMINDEST DAS halte ich für durchaus gegeben. Und meiner Meinung nach wäre das auch ihre Aufgabe gewesen. Fiktives Beispiel:

Jemand sagt zu mir “Du Vogel, wenn Du mir nicht 10 Euro gibst, dann zerkratze ich Dein Auto”. Ich stelle Strafantrag wegen Beleidigung. Die StA prüft, stellt fest, dass “Vogel” keine Beleidigung ist, erkennt aber ansonsten einen Nötigungsversuch und ermittelt dann in dieser Richtung. Das wäre der Job einer Staatsanwaltschaft. In meinen Augen hatte diese hier nicht wirklich Lust……..

Es gab ein Feedback der Staatsanwaltschaft dazu – HIER. Ich bin davon ausgegangen, dass entsprechend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Später kam der folgende Hinweis der Staatsanwaltschaft Schwerin:

Ich persönlich halte dieses Schreiben für sehr merkwürdig. Inhaltlich bezieht sich die Staatsanwaltschaft NUR auf meinen Strafantrag bzgl. Absatz 3 des § 130 StGB Absatz 3. Es kann also scheinbar anhand der Äusserungen des Herrn Frost auch keinerlei anderweitig gelagerte Straftat erkennen, bspw. nach § 130 StGB Absatz 1. Das verstehe ich nicht. Wenn nicht auf die Juden bezogen, so ist doch die Aussage inhaltlich für mich ganz klar volksverhetzend, da sie im Kern sagt: “egal, was wir (Deutschen) Menschen in irgendwelchen Kriegen angetan haben, den Wölfen geht es schlimmer.” Für mich ist das auch ein Vergehen nach § 189 StGB.

Warum bezieht die Staatsanwaltschaft die Äusserung nur auf Absatz 3, nicht auf Absatz 1? Nur wegen meines Antrages? Dann könnte man durchaus nochmal Strafantrag wegen § 130 StGB Absatz 1 stellen – diesmal aber jemand anderer.

Es wird zwar begründet, dass im Fall einer Mehrdeutigkeit nur dann von einem (strafbaren) Sinngehalt ausgegangen werden darf, wenn andere, straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können. Vielleicht liegt es darin, dass ein Krieg nicht per se als strafbare Handlung angesehen wird? Vielleicht ist auch ein “Krieg gegen Parasiten” denkbar? Ich weiss es nicht. Für mich ist diese “Einstellung” wirklich etwas merkwürdig. Wer also auf Nummer sicher gehen will, kann gerne nochmal einen Strafantrag nach Absatz 1 stellen (als Bürger der Gemeinde würde ich das tun, einen solchen Bürgermeister wünschen sich sicherlich nicht mal AfD-Anhänger!) – mir fehlt dazu die Zeit. Und nach der Begründung der StA Schwerin auch der Grund, da mir die Kandidatur des Herrn Frost in seinem Kuhkaff ziemlich egal ist, mir die StA aber wegen des Verdachtes der Bagatellisierung der Shoah den Wind aus den Segeln genommen hat.

Somit hat Herr Frost – was wir alle nicht wussten – vermutlich Recht: es hat (in dieser!) Angelegenheit vermutlich niemals ein Ermittlungsverfahren gegeben, weil man nach Prüfung vorab überhaupt keins eingeleitetet hat (wie gesagt: entgegen jeglichem Verständnis meinerseits).

Meiner Einschätzung nach (aber ich habe mich ja – beweisbar – schon einmal geirrt (siehe oben)) muss sich eine Person, die einen Widerruf beim Gemeindeamt oder wo auch immer wegen eines angeblichen laufenden Verfahrens gestellt hat, keine Gedanken um ein strafrechtliches Verfahren machen. Zum einen hatte diese Person vermutlich nicht die Kenntnis über die Einstellung / Nicht-Einleitung des Verfahrens und musste davon ausgehen, dass es wegen solcher absurden Äusserungen des Herrn Frost auch in der Tat zu einem Verfahren gekommen ist. Zum anderen ist die Aussage des Herrn Frost schon genug Grund, dass er sich selbst in der Öffentlichkeit verächtlich macht und die Schwere der Schuld der Person, die hier Widerruf erstattet hat, liegt gegen Null. Mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird ein solches Verfahren eingestellt oder gar nicht erst eröffnet. Zum anderen: soweit mir bekannt ist, wurde auch nicht nur wegen dieses (ja nun doch nicht eröffneten) Verfahrens ein Widerspruch gestellt, sondern auch wegen eines anderen, ganz anders gelagerten Falles. Sollte es also zumindest dieses andere Verfahren wirklich geben, hat entsprechende Person gar nichts mehr zu fürchten.

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